Online-Nachricht - Mittwoch, 27.09.2017

Körperschaftsteuer | Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags (BFH)

Die Organgesellschaft ist auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht "vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die B-Holding GmbH als herrschendes Unternehmen und die B-GmbH schlossen am einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend zum ab. Der Vertrag sollte erstmals zum Ablauf des gekündigt werden können. Am selben Tag wurden von der B-Holding GmbH Teile ihres Vermögens auf die B-GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen.

Das FA war der Ansicht, dass es sich bezogen auf die B-GmbH als Organgesellschaft bei dem Wirtschaftsjahr 2005 um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt, das am begonnen hat. Damit sei durch die Möglichkeit, den Vertrag mit Ablauf zum zu kündigen, die Voraussetzung der Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren nicht erfüllt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung). Daher setzte es die Gewinnabführungen der Streitjahre als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einkommenserhöhend an.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine den gesetzlichen Maßgaben entsprechende finanzielle Eingliederung der B-GmbH (Organgesellschaft) in die B-Holding GmbH (Organträgerin) liegt im Streitjahr 2005 nicht vor, so dass die Gewinnabführung an die B-Holding GmbH als vGA einkommenserhöhend anzusetzen ist (sog. verunglückte Organschaft).

  • Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die B-GmbH (spätere Organgesellschaft) nicht durch die (spätere) Organträgerin errichtet wurde, es vielmehr (erst) im August 2005 zu einem Anteilserwerb durch die Organträgerin gekommen ist. Die Anteile an der B-GmbH standen mithin zunächst einer dritten Person zu.

  • Auch die mit einer Umwandlung verbundene ertragsteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion könnte jedenfalls in dieser Konstellation den Tatbestand der finanziellen Eingliederung der B-GmbH in ihre Organträgerin „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ nicht begründen.

  • Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Teil des abzuführenden Gewinns wäre dabei aber auch das der aufnehmenden Gesellschaft als Organgesellschaft zuzurechnende Ergebnis des Rückwirkungszeitraums (d.h. ab ). Wenn damit aber die gesetzliche Regelung das gesamte Einkommen des Jahrs 2005 erfasst und der Einkommenszurechnung unterwirft, ist auch bei der Berechnung der Mindestlaufzeit des Vertrags auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs abzustellen.

  • Ob die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags vom den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG entspricht, kann ohne weitergehende Feststellungen des FG nicht entschieden werden.

  • Für den weiteren Verfahrensfortgang wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Organschaft im ersten Jahr mangels durchgängiger finanzieller Eingliederung „verunglückt“ war, die steuerliche Anerkennung in den Folgejahren nicht hindert (partielle Versagung).

Hinweis:

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Konstellationen, über die der Senat ( und ) früher entschieden hatte. Dort ging es jeweils um die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft in den Organträger. Der Senat hat hierzu erläutert, dass es mit Rücksicht auf die (über § 23 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006 anwendbare) Regelung des § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG 2006 zum Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die „steuerliche Rechtsstellung“ der Überträgerin auf die Anwendbarkeit der umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion auf die Organschaftsvoraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht ankommt. Der entgeltliche Anteilserwerb ist dem nicht gleichzustellen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-58256