Online-Nachricht - Mittwoch, 27.09.2017

Einkommensteuer | Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben (BFH)

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum. Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag ähnelt strukturell einer Betriebsverpachtung im Ganzen. Als Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts werden dem Eigentümer altenteilsähnliche Leistungen gewährt.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofes, auf dem er zusammen mit seinen Eltern auch wohnte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit Nutzungsüberlassungsvertrag vom überließen die Eltern dem Kläger, der als Erbe des Hofes vorgesehen war, die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs. Der Kläger verpflichtete sich, für die Dauer der Nutzungsüberlassung die Betriebskosten sowie die Unterhaltungsaufwendungen, die in der von den beiden Berechtigten auf der Hofstelle genutzten Wohnung anfallen, zu übernehmen. Außerdem übernahm er die Kosten der Lebenshaltung für die Überlasser. Außer den unbaren Leistungen erhielten der Überlasser und dessen Ehepartner eine monatliche Barleistung.

Der Kläger begehrte den Abzug von Bar- und Sachleistungen aufgrund des Nutzungsüberlassungsvertrages als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. FA und FG lehnten dies ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ab der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.

  • Der X. Senat des BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Wirtschaftsübernehmers für die altenteilsähnlichen Leistungen als Betriebsausgaben abziehbar seien, wenn der Hofeigentümer seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem nicht überhöhten Entgelt überlasse. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für nach dem abgeschlossene Wirtschaftsüberlassungsverträge an.

  • Nach ständiger Rechtsprechung führt der Wirtschaftsüberlassungsvertrag dazu, dass zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe entstehen, nämlich der (fortbestehende) Eigentumsbetrieb des Nutzungsverpflichteten und der wirtschaftende Betrieb des Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte und der Nutzungsverpflichtete beziehen bei Abschluss eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

  • Folglich kann auch der Leistungsaustausch zwischen beiden Betrieben, nämlich einerseits die Nutzung des überlassenen Vermögens und andererseits die dafür zu erbringende Gegenleistung als betriebsbezogen und nach allgemeinen Grundsätzen als betrieblich veranlasst angesehen werden. Es ist daher konsequent, solche Leistungen beim Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG (bzw. bis zum Wirtschaftsjahr 2014/2015 gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.) und beim Überlassenden als Betriebseinnahmen zu erfassen.

  • Bei den geleisteten Aufwendungen des Klägers mit Ausnahme der „Kosten der Lebenshaltung“ handelt es sich um abziehbare Betriebsausgaben. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Lebenshaltung überschreitet den Umfang der typischen Altenteilsleistungen erheblich. Die vom Kläger hiernach geschuldeten Leistungen sind dem Grunde und der Höhe nach völlig unbestimmt. Die Vereinbarung ist daher nicht fremdüblich sowie nicht hinreichend klar und eindeutig.

Hinweis:

Ob der Abzug von Betriebsausgaben aufgrund von Wirtschafts- oder Nutzungsüberlassungsverträgen auch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb möglich wäre, ist umstritten und vom BFH bisher noch nicht entschieden worden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-58236