BFH Beschluss v. - IX B 79/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

1. Soweit die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (wegen Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt) geltend gemacht wird, müssen nicht nur die vom Finanzgericht (FG) übergangenen Akten, Aktenteile oder Schriftsätze genau bezeichnet werden, sondern es muss außerdem dargelegt werden, welche Schlussfolgerungen sich dem FG —ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung— nach Ansicht der Kläger aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen; ferner muss die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859). Dies ist nicht geschehen.

Für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. , BFH/NV 1999, 630).

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; vom I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Auch Verstöße gegen Denkgesetze sind materielle Rechtsfehler, und zwar auch dann, wenn sich ein solcher Verstoß auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 29, m.w.N.).

Mit der Behauptung, das FG-Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt, wird auch unter Hinweis auf die vorliegenden Nachweise kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet.

2. Die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung sind zum einen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen, zum anderen enthält der nachgereichte Schriftsatz —neben der fehlenden Formulierung einer (konkreten) Rechtsfrage— keine schlüssigen und substantiierten Ausführungen dazu, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage —unter Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen— im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint (vgl. , BFH/NV 2000, 861).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 456 Nr. 4
TAAAA-67651