BFH Beschluss v. - IX B 7/01

Gründe

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) richtet, ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund ist nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen, weil es im angefochtenen Urteil nicht auf den Vermerk des Prüfers vom (in der Beschwerde ist irrtümlich das Datum 5. Dezember genannt) eingegangen sei, ist unschlüssig, weil das FG unter 2. der Entscheidungsgründe (S. 20) aus diesem Vermerk gefolgert hat, daraus ergebe sich nicht, dass gegenüber dem Prüfer behauptet worden sei, die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, einen Totalgewinn zu erzielen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hält diese Würdigung des FG für sachlich unzutreffend. Diese Beanstandung ist aber keine Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 96 Abs. 1 FGO.

2. Auch die Rüge, das FG habe unter Verstoß gegen § 76 FGO den Prüfer nicht als Zeugen vernommen, ist unschlüssig. Das FG hat den Beweisantritt, den Prüfer ”zu den persönlichen Ansichten (der Klägerin) darüber zu vernehmen, ob sie aus der Vermietung insgesamt einen Totalgewinn zu erzielen erhoffte und zu ihren persönlichen Zielen der Unternehmensführung” ohne Verfahrensfehler als unsubstantiiert angesehen. Die persönlichen Ansichten und Ziele der Klägerin sind innere Tatsachen, die im Wege des Zeugenbeweises allenfalls dann hätten geklärt werden können, wenn der Prüfer mit der Klägerin selbst darüber gesprochen hätte. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Prüfer überhaupt jemals persönlich mit der Klägerin gesprochen hat. Vielmehr beruft sich das FA auch insoweit auf die im Vermerk vom wiedergegebene Äußerung des steuerlichen Beraters der Klägerin, die das FG abweichend von der Auffassung des FA gewürdigt hat. Der Beweisantritt ließ mithin nicht erkennen, welche über die übrigen den Beteiligten bereits bekannten Beweisanzeichen hinausgehenden Hilfstatsachen der Prüfer hätte bekunden sollen.

3. Ebenfalls unschlüssig ist die Rüge, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es bei der Prüfung der Frage, ob die vereinbarte Pacht den Wertverzehr des Gebäudes abdecken konnte, von einer zu niedrigen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgegangen sei und unberücksichtigt gelassen habe, dass die ursprünglich vereinbarte Pacht niemals in der vereinbarten Höhe gezahlt worden sei. Das FG hat sich (unter 1. f der Entscheidungsgründe) bei der Gegenüberstellung von Pachteinnahmen und AfA auf den materiell-rechtlichen Standpunkt gestellt, dass für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht die ursprünglich vereinbarte und nicht die später unter dem Eindruck der Betriebsverluste verringerte Pacht zu berücksichtigen sei. Diese —vom FA für falsch gehaltene— Rechtsauffassung ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, zugrunde zu legen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 24, m.w.N.). Dann ist aber die Höhe der AfA nicht entscheidungserheblich, weil die vereinbarte Pacht auch die vom FA errechnete höhere AfA deutlich übersteigt.

4. Auch eine Abweichung der Vorentscheidung von dem (BFH/NV 1995, 11) ist nicht schlüssig dargelegt. Den vom FA beanstandeten Rechtssatz, die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht könne nur dann entfallen, wenn der persönliche Grund im Streben nach besonderer gesellschaftlicher Anerkennung liege, ein neutrales Motiv sei nicht geeignet, die Vermutung entfallen zu lassen, hat das FG nicht aufgestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1411 Nr. 11
MAAAA-67649