BFH Beschluss v. - IX B 61/01

Gründe

In ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 961) ab. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das finanzgerichtliche Urteil von dem Urteil eines anderen FG abweicht (vgl. , BFH/NV 1992, 744).

Im Streitfall kommt hinzu, dass eine Abweichung nicht schlüssig dargelegt ist, weil die Sachverhalte sich unterscheiden. Während im Urteil des das Gericht davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung ständig zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten habe, geht das FG im angegriffenen Urteil davon aus, dass die Kläger während der Leerstandszeiten die Ferienwohnung grundsätzlich nach Belieben nutzen konnten.

Fundstelle(n):
EAAAA-67643