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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 203/16 EFG 2017 S. 1485 Nr. 17

Gesetze: UStG § 24 MwStSystR Art. 295 Abs. 1 Nr. 5

Durchschnittsbesteuerung bei Beweidung durch Schafe

Leitsatz

  1. Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung unterliegen der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz. Sie gehören nicht zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unterliegen.

  2. Nach der richtlinienkonformen Auslegung von § 24 Buchst. i UStG ist nur auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. seit dem Art. 295 ff. Mehrwertsteuersystemrichtlinie anzuwenden.

  3. Maßgebendes Abgrenzungskriterium zur Anwendung des § 24 UStG ist, ob eine landwirtschaftliche Leistung zu landwirtschaftlichen Zwecken vorliegt

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1485 Nr. 17
BAAAG-57838

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 28.06.2017 - 1 K 203/16

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