BFH Beschluss v. - IX B 139/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdefrist gewahrt ist.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom I B 123/98, BFH/NV 2000, 573). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

In der Beschwerdebegründung ist bereits kein abstrakter Rechtssatz der FG-Entscheidung herausgearbeitet; insoweit wird lediglich eine Abweichung von dem (BFHE 143, 238, BStBl II 1985, 394) behauptet. Darüber hinaus stellt der Kläger seine von der Beurteilung des FG abweichende Auffassung (hinsichtlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffend der Dachstuhlerneuerung und die Zeugenaussage des Architekten) dar und wendet sich gegen die in der vermeintlich unzutreffenden Umsetzung des zitierten BFH-Urteils liegende fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird indes die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).

Fundstelle(n):
MAAAA-67623