BFH Beschluss v. - IX B 129/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Es bleibt dahingestellt, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils für sich hinreichend dargelegt worden sind.

Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO schlüssig dargelegt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355; vom VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

Das FG hat in seiner Entscheidung die steuerliche Nichtanerkennung des streitigen Mietverhältnisses ”sowohl” mit der Unüblichkeit und teilweise fehlenden Durchführung ”als auch”, und daher unabhängig vom vorstehenden Aspekt, mit einem Gestaltungsmißbrauch (§ 42 der AbgabenordnungAO 1977—) unter Hinweis auf die als einschlägig erachteten Erwägungen im (BFHE 167, 55, BStBl II 1992, 549) begründet. Zu diesem selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung haben sich die Kläger jedoch nicht geäußert.

2. Soweit die Kläger eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH rügen, fehlt es an einer Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der mit der Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Im Ergebnis wenden sich die Kläger lediglich gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das FG und damit gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine Divergenz wird damit nicht bezeichnet.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
SAAAA-67621