Online-Nachricht - Donnerstag, 21.09.2017

Arbeitsrecht | Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung (BAG)

Der Fünfte Senat des BAG hat auf die Anfrage des Zehnten Senats mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO nicht mehr festhält (BAG, Antwortbeschluss vom - 5 AS 7/17).

Hintergrund: Der Zehnte Senat des BAG hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dessen Fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 16.06.2017).

Sachverhalt: Der Kläger ist seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Zwischen den Parteien war im Jahre 2013/14 ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der zugunsten des Klägers ausging. Nachdem Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten, teilte die Beklagte ihm mit, dass sie ihn für die Zeit vom 16.03. bis zum am Standort Berlin einsetzen werde; eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb dieses Teams bestehe nicht. Nachdem der Kläger seine Arbeit am Standort Berlin nicht aufgenommen hatte, mahnte ihn die Beklagte zweimal ab. Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Bisherige Rechtsauffassung des Fünften Senats: Der Fünfte Senat hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u.a. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe.

Der Fünfte Senat des BAG hat auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 37/17 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-57552