Online-Nachricht - Donnerstag, 21.09.2017

Einkommensteuer | Zeitwertkonto-Guthaben bei Arbeitgeberwechsel (FG)

Die Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber ist nicht steuerbar. Als Arbeitslohn zu versteuern ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Wird der Betrag auf dem Zeitwertkonto verzinst, so sind die nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlten Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2012 seit 2003 einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH. 2005 schlossen die GmbH und der Kläger eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten. Diese sollte ihm ermöglichen, durch die Einzahlung eines Teiles des Gehalts, wie auch eventueller Erfolgsvergütungen, eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung, z.B. für eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu können. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Zur Rückdeckung schloss der damalige Arbeitgeber einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie bei einer Lebensversicherung ab. Seit 2014 ist der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Seit 2015 arbeitet er bei einem anderen Arbeitgeber. Dieser erklärte sich bereit, ein Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen und daraus entsprechende monatliche Auszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten.

Das FA vertrat die Auffassung, die Einzahlungen des Arbeitgebers in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung stellten Arbeitslohn dar. Die Verzinsung der Zuführung stelle bei Gutschrift der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Der im Streitjahr 2012 infolge einer wirksamen Vereinbarung auf dem Zeitwertkonto eingestellte Arbeitslohn ist dem Kläger nicht zugeflossen.

  • Der Arbeitnehmer hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, sein Guthaben nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Solch eine Übertragung ist nicht steuerbar, da der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers getreten und dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme übernommen hat.

  • Infolgedessen gehören die Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Um eine doppelte Besteuerung des Klägers (Zuführung zum Zeitwertkonto als Arbeitslohn sowie Auszahlung aus dem Zeitwertkonto als Arbeitslohn) zu vermeiden, sollte erst die Auszahlung der Besteuerung unterliegen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten.

  • Im Streitfall erfolgte im Streitjahr weder eine Barauszahlung an den Kläger noch eine Gutschrift auf einem seiner Konten. Ein Zufluss kann zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet ist. Im Streitfall stand jedoch der Betrag dem Kläger noch nicht zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt.

  • Der Kläger hatte nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Er konnte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Es kommt dadurch zu einem Besteuerungsaufschub.

  • Wird der Betrag auf dem Zeitwertkonto verzinst, so sind die nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlten Zinsen durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern sind.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zugelassen, da beim BFH in einem vergleichbaren Fall das Verfahren anhängig ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-57525