Online-Nachricht - Mittwoch, 20.09.2017

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zu Margenbesteuerung und ermäßigtem Steuersatz (BFH)

Der BFH zweifelt am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (; veröffentlicht am ) .

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Klägerin berechnete die Steuer nach der sogenannten Margenbesteuerung des § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. 2013 beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das FA und das FG lehnten dies ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der EuGH soll entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen - und nicht als Vermittler - handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt.

  • Besteht bejahendenfalls die Berechtigung, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern?

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 59/2017 vom 20.09.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-57478