Online-Nachricht - Mittwoch, 20.09.2017

Umsatzsteuer | Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage (BFH)

Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Photovoltaikanlage zur entgeltlichen Stromeinspeisung auf dem Dach des von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Anwesens, das im Alleineigentum ihres Ehemanns stand. Die Klägerin mietete von ihrem Ehemann eine über dem Scheunenteil des Anwesens gelegene Teilfläche des Daches von 158,5 qm zum Betrieb der Photovoltaikanlage gegen ein Nutzungsentgelt an. Sie beauftragte im Streitjahr 2011 einen Dachdecker mit Arbeiten an der gesamten Dachfläche von 470 qm. Insgesamt entfielen vom Rechnungsbetrag (20.615,15 € zzgl. 3.916,29 € Mehrwertsteuer) auf die Arbeiten am Scheunendach 10.748,42 € zzgl. 2.042,20 € Mehrwertsteuer.

Die Klägerin machte für das Streitjahr zunächst 90 % des in der Rechnung der Zimmerei ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall bestehen gegen die Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Gebäude, für dessen Dacherneuerung die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, wurde neben der Verwendung für den Betrieb der Photovoltaikanlage nur für private Wohnzwecke, nicht aber für nichtwirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten verwendet. Gleiches gilt für die Nutzung der Scheune.

  • Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, ist das FG davon ausgegangen, dass es im Streitfall um den Vorsteuerabzug aus einer einheitlichen Leistung zur Dacherneuerung geht, deren Aufspaltung in mehrere Einzelleistungen wirklichkeitsfremd wäre.

  • Das FG hat zudem in der Gesamtleistung zutreffend eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG angesehen. Diese Werklieferung bezog sich nach den für im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auf die gesamte Dachfläche.

  • Geht es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche, muss das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.

  • Daher kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung vorliegt, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher neben der Scheune auch die privaten Wohnflächen sowie die Dachflächen, die nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage genutzt wurden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-57469