Online-Nachricht - Mittwoch, 20.09.2017

Gewerbesteuer | Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft (BFH)

Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Bis 1988 stellte die Klägerin (GmbH & Co. KG) Fertiggaragen her.1996 begann die Klägerin einen Handel mit Zement und Füllmaterial. Die Produktionshalle vermietete sie an die D-GmbH. In den Jahren 2000 und 2001 bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der E-GmbH als Organgesellschaft. Zum stellte die Klägerin den Handel mit Zement und Füllmaterial ein. Für die Klägerin wurden gemäß § 10a GewStG in der jeweils gültigen Fassung vortragsfähige Gewerbeverluste gesondert festgestellt. Die bis festgestellten Verluste resultierten allein aus den von der E-GmbH erzielten und der Klägerin im Rahmen der Organschaft zugerechneten Ergebnissen. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass ein Abzug der bis zum entstandenen Verluste ab dem mangels Unternehmensidentität nicht mehr möglich sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus.

  • Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. Anders als die Klägerin meint, scheidet eine Gleichbehandlung der gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaften aus.

  • Deshalb kann es auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zu einer geänderten Unternehmensidentität etwa deshalb kommen, weil die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und ggf. nach einer Phase bloßer Vorbereitungshandlungen eine wirtschaftlich anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt.

  • Die Grundsätze zur Unternehmensidentität sind bei organschaftlich verbundenen Unternehmen - hier der Klägerin als Organträgerin und der E-GmbH als Organgesellschaft - zu beachten. Allerdings gilt im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft die Besonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können. Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität ist daher in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger - hier die Klägerin - zu prüfen.

  • Bis zum 30.09./ bestand das Geschäft der Klägerin darin, der E-GmbH Rohstoffe zu beschaffen und der D-GmbH die Produktionshalle zur Nutzung zu überlassen. Wenn die Klägerin ihren Handel zum eingestellt und sich anschließend auf die bloße Vermietung der Halle beschränkt hat, kann unter den Umständen des Streitfalles davon ausgegangen werden, dass der Wegfall der einzig originär gewerblichen Handelstätigkeit der Klägerin zu einer anders gearteten, wenn auch infolge der gewerblichen Prägung der Klägerin weiterhin gewerblichen Betätigung der Klägerin geführt hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-57448