Online-Nachricht - Dienstag, 19.09.2017

Gewerbesteuer | Verlustabzug bei Einbringung einer KapGes in eine PersGes (FG)

Bei Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft kann der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfällt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: 2009 schlossen die W-AG und die W-KG einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ab, wonach der gesamte Geschäftsbetrieb der W-AG auf die W-KG übertragen wurde. 2011 wurde sie schließlich formwechselnd in die Klägerin (GmbH) umgewandelt, die hierdurch als Kommanditistin in die W-KG eintrat. Auch deren Komplementärin, die W-GmbH, wurde im Jahr 2013 auf die Klägerin verschmolzen.

Für das Streitjahr begehrte die W-KG die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes, der sich aus dem gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der W-AG zum abzüglich des von dieser zum Ausgliederungszeitpunkt genutzten Verlustvortrages errechnete. Das FA versagte den Ansatz des übernommenen Gewerbeverlustes vollständig.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus.

  • Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Das Recht zum Verlustabzug steht dann nicht der Personengesellschaft, sondern den an ihr beteiligten Mitunternehmern zu.

  • Für die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft bedeutet dies, dass der in dem Unternehmen vor Einbringung entstandene Fehlbetrag auf Ebene der Personengesellschaft auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden kann, der vom gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf den oder die einbringenden Mitunternehmer entfällt.

  • Im Streitfall standen der W-AG als alleiniger Mitunternehmerin aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels 100 % des Gewinns der W-KG zu. Die Unternehmeridentität ist somit zweifellos gewahrt.

  • Auch die erforderliche Unternehmensidentität ist nach der notwendigen Gesamtbetrachtung der wesentlichen Merkmale der Tätigkeit vor und nach Einbringung beim Übergang des Geschäftsbetriebes der W-AG in die W-KG erhalten geblieben. Im Streitfall wurde der gesamte operative Geschäftsbetrieb der W-AG eingebracht und von der W-KG unverändert fortgeführt.

  • Entgegen den Ausführungen der Finanzverwaltung bleibt das Merkmal der Unternehmensidentität bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft ist.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH seit dem unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-57344