Kein Feststellungsinteresse für eine (erneute Nichtigkeits-)Feststellungsklage bei früherem, bereits durch rechtskräftiges
Urteil bzw. übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärung abgeschlossenen finanzgerichtlichen Klageverfahren
Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. Ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage i. S. d. § 41 FGO besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid
bereits rechtskräftig durch ein früheres finanzgerichtliches Urteil entschieden worden ist.
2. War ein Steuerbescheid bereits Gegenstand eines früheren finanzgerichtlichen Verfahrens, in dem die Beteiligten einvernehmlich
die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns
im Rahmen einer erneuten Klage klären zu lassen. Insoweit ist auch die isolierte Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage
unzulässig.
3. Zusätzlich zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfordert die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, welches substantiiert dargelegt werden muss.
4. Unter einem „Rechtsverhältnis” i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund
von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind allerdings die
Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (hier: Vorliegen einer Steuerhinterziehung
als Voraussetzung für Einkommensteueränderungsbescheide).
5. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der (Az.: VIII B 89/15) als
unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAG-57186
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.08.2015 - 9 K 3319/13
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