BFH Beschluss v. - VIII B 26/01

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit ihrer gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 gerichteten Klage beantragt, ”die mit Bescheid vom aufgrund Schätzung festgesetzte Einkommensteuer 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom nach Maßgabe der noch nachzureichenden Steuererklärung herabzusetzen”.

Die Einkommensteuererklärung ging erst mehrere Tage nach Ablauf der vom Finanzgericht (FG) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens beim FG ein. Das FG wies die Klage deshalb als unzulässig ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des FG weiche vom Beschluss des Großen Senats des (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ab. Nach diesem Beschluss sei —sinngemäß— der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, wenn sich aus der Klage ergebe, dass die geschätzte Einkommensteuer nach Maßgabe der bis zur mündlichen Verhandlung noch nachzureichenden Steuererklärung herabzusetzen sei. Demgegenüber habe das FG entschieden, dass die bloße Ankündigung einer noch nachzureichenden Steuererklärung für die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht genüge. Das stehe mit dem o.g. Beschluss des Großen Senats des BFH nicht im Einklang. Das FG habe deshalb keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen dürfen; vielmehr habe es eine Sachentscheidung treffen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des FG vor dem verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 ist nicht hinreichend bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

Die Klägerin hat keine divergierenden Rechtssätze in diesem Beschluss und im Urteil des FG dargelegt. Aus dem Beschluss des BFH ergibt sich zwar, dass der Kläger das Ziel seiner Klage noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG bezeichnen kann; es genügt auch nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH, dass er zu diesem Zweck beim FG eine Steuererklärung nachreicht (vgl. dazu u.a. , BFH/NV 2000, 972, m.w.N.). Es reicht aber zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, dass der Kläger die Einreichung der Steuererklärung nur ankündigt, sie aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlegt (vgl. , BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und Beschluss vom V B 123/98, BFH/NV 1999, 814, m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung hätte die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ausgehen und berücksichtigen müssen, dass sich die Rechtslage inzwischen mit der Neufassung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom (BGBl I 1992, 2109) mit der Maßgabe geändert hat, dass bei einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist die Steuererklärung bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen muss.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 68 Nr. 1
HAAAA-67535