BFH Beschluss v. - VIII B 124/00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) aufgeworfen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Frage der Begründetheit der Beschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO in der bisherigen Fassung oder in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet. Denn § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist unverändert geblieben.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umwidmung eines Kredits nur dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn feststeht, dass der ursprüngliche Verwendungszweck des Darlehens entfallen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ist. Danach ist Voraussetzung für die Umwidmung eines Darlehens, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (vgl. z.B. , BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697; , BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; , BFH/NV 1999, 594, m.w.N.; vom X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). Maßgebend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart. Die Besteuerung knüpft grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an. Aus diesem Grunde ist ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 20, unter 1. b der Gründe, m.w.N.; vom VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, unter 1. b der Gründe, m.w.N.; vom XI R 98/96, BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144; in BFH/NV 1999, 594).

Den gegen diese Rechtsprechung unter Hinweis auf den Gedanken des abgekürzten Zahlungswegs erhobenen Einwand, es könne nicht ein wirtschaftlich unsinniges Verhalten —die Tilgung der alten Darlehen und die Aufnahme eines neuen Kredits zu wesentlich schlechteren Konditionen— erforderlich sein, hat der BFH bereits ausdrücklich nicht für begründet gehalten. Er hat dargelegt, dass diese Ansicht nicht plausibel zu beantworten vermöge, wie der durch die erstmalige tatsächliche Mittelverwendung entstandene objektive Veranlassungszusammenhang durch objektive Umstände gelöst bzw. beendet und ein neuer wirtschaftlicher Zusammenhang begründet werden solle. Letztlich laufe diese Auffassung auf die Anerkennung einer allein auf subjektiven Erwägungen und der Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruhende Veränderung der Zuordnung von Darlehensmitteln hinaus, die nicht akzeptiert werden könne (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 594; in BFH/NV 1998, 20; in BFH/NV 1998, 290).

Einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.; vom VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473) regelmäßig nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat.

Im Streitfall hat die Beschwerde derartige Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Die vom Kläger für die steuerliche Anerkennung der Umwidmung für erforderlich gehaltene Anzeige der Umwidmung gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) kann nicht als neuer gewichtiger Gesichtspunkt angesehen werden. Denn auch eine derartige Anzeige wäre kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, den durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens herbeigeführten Veranlassungszusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsquelle oder der privaten Vermögenssphäre künftig für unbeachtlich zu halten und die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsquelle unter Aufgabe des Veranlassungsprinzips in das Belieben des Steuerpflichtigen zu stellen.

Fundstelle(n):
KAAAA-67521