BFH Beschluss v. - VIII B 121/00

Instanzenzug: BVerfG 2 BvR 1778/01

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO a.F.— genügt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (hier: Schätzung des gemeinen Werts eines Betriebsgrundstücks gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 des EinkommensteuergesetzesEStG— für die Bestimmung des Gewinns aus der geplanten Betriebsaufgabe) mit der Begründung abgelehnt, dass —wie auch in der Einspruchsentscheidung dargelegt— die Bestätigung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angenommenen Wertansatzes eine Ermittlung des Sachverhalts —ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen— erfordere. Da diese Beurteilung nicht nur der Auffassung der Verwaltungsbehörden (vgl. , BStBl I 1987, 474; vom , BStBl I 1990, 146), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteil vom I R 12/93, BFH/NV 1994, 838; zustimmend Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 204 Rz. 23) entspricht, hätte sich die Beschwerdeschrift zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) nicht auf allgemeine Erwägungen —wie z.B. Gesichtspunkte der Planungs- und Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen— beschränken dürfen; vielmehr hätte die Klägerin eingehend dazu Stellung nehmen müssen, weshalb die Rechtsfrage trotz der Rechtsprechung des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom VIII B 62/98, juris).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAA-67520