BFH Beschluss v. - VIII B 119/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO a.F.— genügt.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen des § 68 FGO (a.F.) verkannt und deshalb die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26), ist zum einen deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) mit Schreiben vom überhaupt einen Verwaltungsakt erlassen (vgl. zur Klageart , BFH/NV 1999, 1117) oder ob es sich bei der Aufforderung zur Erklärung der in den Jahren 1989 bis 1992 erzielten Zinseinkünfte nicht vielmehr um eine vorbereitende Maßnahme zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens (hier: Erlass von Änderungsbescheiden) gehandelt hat. Der erkennende Senat hat hierzu mit Urteil vom VIII R 3/98 (BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199, betreffend Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung) eingehend Stellung genommen und dem Umstand besondere Bedeutung zugemessen, ob die Aufforderung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt —d.h. beispielsweise mit Rücksicht auf eine erteilte Rechtsbehelfsbelehrung— als Maßnahme zur Einleitung eines Erzwingungsverfahrens zu verstehen war (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 AO 1977 Tz. 16 sowie § 149 AO 1977 Tz. 6, betreffend Übersendung von Erklärungsvordrucken). Im Streitfall fehlt es nicht nur an einer Rechtsbehelfsbelehrung; hinzu kommt vor allem, dass das FA die Kläger lediglich um die Nacherklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen ”gebeten” und für den Fall der Nichterfüllung die Schätzung der Einkünfte sowie die ”Berichtigung” der Einkommensteuerbescheide (ab 1989) angekündigt hat (vgl. zur Abgrenzung auch , BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790).

Zum anderen ist der Vortrag der Kläger auch dann unschlüssig, wenn man davon ausgeht, dass das FA mit seinem Schreiben vom einen Verwaltungsakt erlassen habe. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, wurden durch die Schätzungsbescheide vom die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992 geändert, nicht jedoch die Aufforderung zur Erklärung der Kapitaleinkünfte gemäß § 68 FGO geändert oder ersetzt (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; vom VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604). Zwar sind die Begriffe ”Ändern” und ”Ersetzen” —entsprechend dem Sinn und Zweck des § 68 FGO, nach Möglichkeit ein erneutes Vorverfahren zu vermeiden— weit auszulegen (vgl. , BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28; vom V R 17/86, BFH/NV 1993, 279); erforderlich ist jedoch eine zumindest teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte (, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506, m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz. 17). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn während die (nicht angefochtenen) Änderungsbescheide die Festsetzung der Steuern zum Gegenstand hatten (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO 1977—), wurden die Kläger mit dem Schreiben des FA vom lediglich aufgefordert, bei der Ermittlung des Sachverhalts —und damit im Vorfeld des Erlasses der Steueränderungsbescheide— mitzuwirken (§§ 90, 149 AO 1977). Demgemäß wäre auch der Umstand, dass sich mit dem Erlass (bzw. der Bestandskraft) dieser Steuerbescheide ein auf die Verpflichtung zur Erklärung der Zinseinkünfte gerichteter Verwaltungsakt erledigt hätte (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), nicht geeignet, die für § 68 FGO erforderliche sachliche Beziehung zwischen beiden Verwaltungsakten zu begründen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 604; zum Wegfall des berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nach Bestandskraft der Einkommensteueränderungsbescheide siehe , BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721; vom IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 157 Nr. 2
JAAAA-67517