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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 RS 27/15

Gesetze: AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 46

Leitsatz

Leitsatz:

Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt. Sie ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, jedoch steuerfrei. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 3 Nr. 46 EStG in der am geltenden Fassung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAG-56504

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.03.2017 - L 3 RS 27/15

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