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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 809/12

Gesetze: EStG § 3 Nr. 66, EStG § 4e Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 3

Auslagerung der Pensionszusage an einen Pensionsfonds

Steuerfreiheit des past services beim Arbeitnehmer nur bei rechtzeitigem Antrag des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG

keine steuerliche Rückwirkung des Antrags

keine Kostenerstattung für das Vorverfahren bei Unterliegen des Klägers im Klageverfahren

Leitsatz

1. Die Lohnsteuerpflicht des von dem Arbeitgeber geleisteten Regelbeitrags für den past services an einen Pensionsfonds ist der gesetzlich vorgesehene Grundfall; die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG ist nur für den Fall eines Antrags des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG vorgesehen.

2. Der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG muss erfolgen, bevor die Aufwandsberücksichtigung bestandskräftig wird.

3. Die Antragstellung des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

4. Unterliegt die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihr die Kosten des Klageverfahrens auferlegt, so sind auch die Aufwendungen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAG-56323

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2014 - 5 K 809/12

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