EntgTranspG § 22

Abschnitt 4: Berichtspflichten für Arbeitgeber

§ 22 Berichtszeitraum und Veröffentlichung [1]

(1) 1Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre. 2Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre.

(2) 1Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. 2Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre.

(3) 1Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. 2Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.

(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen .

Fundstelle(n):
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GAAAG-56296

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .