Online-Nachricht - Mittwoch, 06.09.2017

Verfahrensrecht | Tatsächliche Verständigung - Subsidiarität der Feststellungsklage (BFH)

Der BFH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Feststellung der Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung nach Bestandskraft der darauf beruhenden Bescheide entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung, auf dessen Grundlage Bescheide zur Einkommensteuer, zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Umsatzsteuer mangels Einsprüchen bestandskräftig wurden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft.

  • Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar.

  • Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das Finanzamt diesen als unzulässig verwirft.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-56195