NWB Nr. 37 vom Seite 2801

Chaos mit System?

StB Dipl.-Volkswirt Fritz Schmidt | Geschäftsführer der WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand Stuttgart GmbH

Die Finanzverwaltung und die Rückabwicklungsanträge der Bauträger

Aufgrund geänderter Verwaltungsauffassung waren Bauträger ab 2011 in das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen einzubeziehen. Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Zur Reparatur der missglückten Verwaltungsauffassung wurde im „Kroatienanpassungsgesetz“ § 27 Abs. 19 UStG eingeführt und mit erläutert. Umstritten war bei der gesetzlichen Neuregelung, ob diese eine verfassungswidrige Rückwirkung entfaltet und ob der Vertrauensschutz (§ 176 AO) des Bauleistenden hinreichend berücksichtigt ist. Der BFH teilt in seinem Urteil vom - V R 16, 24/16 diese Bedenken nicht. Daraufhin erging am ein neues BMF-Schreiben. Danach wird der Vertrauensschutz des Bauleistenden durch die Abtretungsregelung des § 27 Abs. 19 UStG hinreichend berücksichtigt. Damit hat das Finanzamt in nahezu allen Fällen die Abtretungserklärung anzunehmen. Die Verwaltung versucht sich mit der neu eingeführten Rn. 15a im BMF-Schreiben auf Kosten der Bauträger schadlos zu halten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben soll ihm die Umsatzsteuer nur dann erstattet werden, wenn er diese an den Leistenden entrichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann aus Treu und Glauben kein Steueranspruch begründet werden; bestätigt für den Fall der Rückabwicklung vom FG Münster im rechtskräftigen Urteil vom - 15 K 3998/15 U. Es verwundert, wenn dann im BMF-Schreiben der Rechtsprechung widerstreitende Auffassungen vertreten werden.

Aussagen macht das BMF-Schreiben zu den Zinsen nach § 233a AO nur für den Leistenden. In Bezug auf den Bauträger hatte das BMF bereits 2014 in einer parlamentarischen Anfrage geäußert, dass hier die allgemeinen Grundsätze gelten, es also zur Verzinsung kommt. Die OFD Karlsruhe soll nach Erlass des BMF-Schreibens verfügt haben, dass in Baden-Württemberg weiterhin keine Zinsen nach § 233a AO festgesetzt werden, weil der Antrag des Bauträgers ein rückwirkendes Ereignis darstelle. Nach Auffassung der Gerichte und auch der Finanzverwaltung führen Änderungen der rechtlichen Beurteilung eines bestehenden Sachverhalts nicht zu einem geänderten Sachverhalt und damit auch nicht zu einem rückwirkenden Ereignis. Es ist nicht ersichtlich, wo sich beim Bauträger der Sachverhalt geändert haben soll, geändert hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung durch den BFH im Jahr 2013; ein rückwirkendes Ereignis ergibt sich deshalb nicht.

Es bestand die berechtigte Hoffnung, dass mit dem bestehende Zweifelsfragen zum § 27 Abs. 19 UStG geklärt sind. Leider setzt die Finanzverwaltung die allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung in Bezug auf die Rückabwicklung nicht um, so dass den Steuerpflichtigen wiederum nur der Klageweg verbleibt. Bedenklich stimmt, wenn Landesbehörden eine andere Rechtsauffassung als das BMF vertreten. Föderalismus ist gut, darf aber nicht dazu führen, dass Steuerpflichtige regional unterschiedlich behandelt werden.

Fritz Schmidt

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2801
NWB TAAAG-56189