Online-Nachricht - Mittwoch, 06.09.2017

Außensteuer | Fiktive Veräußerungsverluste bei der Wegzugsbesteuerung (BFH)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (Anschluss an das Senatsurteil vom - I R 43/86, BStBl II 1990, 615: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Sachverhalt: Die Kläger waren im Jahr 2009 nach Österreich gezogen. Zum Zeitpunkt ihres Wegzugs verfügten sie über fünf Beteiligungen. Für zwei dieser Beteiligungen errechnete sich unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein fingierter Veräußerungsgewinn auf den Wegzugszeitpunkt, während sich für die restlichen Beteiligungen ein fingierter Veräußerungsverlust ergab. Das Finanzamt berücksichtigte nur den Veräußerungsgewinn.

Die Kl. machten eine Saldierung geltend. Aufgrund der Art der Verweisung in § 6 AStG sei § 17 EStG vollumfänglich anzuwenden, wozu auch die Berücksichtigung fingierter Veräußerungsverluste gehöre.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG liegen im Hinblick auf den Kläger vor.

  • Allerdings ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (zustimmend BStBl I 2004, Sondernummer 1/2004, 3, Tz. 6.1.3.3). Daran ist auch für die im Streitjahr anzuwendende Gesetzesfassung festzuhalten.

  • Soweit die Kläger in den durch das SEStEG bewirkten Änderungen Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung in Richtung auf die Einbeziehung auch von fiktiven Veräußerungsverlusten in die Anwendung von § 6 AStG sehen, ist dem nicht zu folgen: 6 AStG hat sich hierdurch nicht zu einer umfassenden Entstrickungsvorschrift gewandelt, die auch die Berücksichtigung von zum Wegzugszeitpunkt gegebenen, noch nicht realisierten Wertverlusten erfordert.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-56187