OFD Frankfurt/M. - S 3806 A - 046 - St 119

Mittelbare Geldschenkung im Rahmen der Übertragung eines Kommanditanteils mit anschließender Veräußerung

Bezug:

Mit hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und die nachfolgende Veräußerung des Anteils durch den Beschenkten eine mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses (mittelbare Geldschenkung) ist, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über den ihm unmittelbar zugewendeten Kommanditanteil, sondern erst über den Verkaufserlös verfügen kann.

Darüber hinaus hat der BFH zum Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO entschieden, dass bei einer mittelbaren Schenkung die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung hat, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen, wozu auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands gehört.

Im zugrunde liegenden Fall übertrug der Ehemann einen Kommanditanteil in Höhe von 125.000 DM im Dezember 2001 unentgeltlich auf die Klägerin, behielt sich jedoch das Recht vor, die Rückübertragung des Kommanditanteils auf sich u. a. dann zu verlangen, wenn die Klägerin ohne seine Zustimmung über den Kommanditanteil verfügt, ihn insbesondere veräußert oder belastet. Zudem verpflichtete sich die Klägerin für den Fall einer entgeltlichen Veräußerung des Kommanditanteils durch den Ehemann an andere Personen als Abkömmlinge, ihren Kommanditanteil zu den gleichen Bedingungen an denselben Erwerber zu veräußern. Am gleichen Tag veräußerten der Ehemann, die Klägerin und die weiteren Kommanditisten ihre Anteile; Vom Gesamtkaufpreis entfiel auf die Klägerin nach Abzug der Veräußerungsnebenkosten ein Betrag in Höhe von 6.448.003 DM.

Nach Übersendung des Schenkungsvertrags erteilte das Finanzamt aufgrund der Schenkungsteuererklärung im März 2002 eine Nichtfestsetzungsmitteilung, da der durch die Klägerin erklärte Wert des Kommanditanteils unter dem persönlichen Freibetrag lag. Nach einer Kontrollmitteilung im Mai 2007 über die Veräußerung des Kommanditanteils änderte das Schenkungsteuerfinanzamt im September 2008 den Bescheid aus dem Jahre 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte gegenüber der Beschenkten Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt ging dabei von einer mittelbaren Geldschenkung aus. Im Revisionsverfahren hat der BFH – wie bereits zuvor das die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt und entschieden, dass zur Kenntnis der vollzogenen Schenkung im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO bei einer mittelbaren Geldschenkung die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands gehört. Die Festsetzungsfrist begann im entschiedenen Fall somit erst mit Ablauf des Kalenderjahrs 2007 und war im Zeitpunkt der Änderungsfestsetzung noch nicht abgelaufen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 3806 A - 046 - St 119

Fundstelle(n):
LAAAG-56183