BFH Beschluss v. - V R 42/16

Verkauf von Telefonkarten

Leitsatz

Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen.

Gesetze: § 126 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005

Instanzenzug: ,

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (, BFH/NV 2001, 210, und vom V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).

3 Im Streitfall handelte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie auch die Klägerin selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung —wie bei einem Reihengeschäft— anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.170517.VR42.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1465 Nr. 11
HAAAG-56141