Online-Nachricht - Donnerstag, 31.08.2017

Dieselgate | Klage gegen VW abgewiesen (LG)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat die Klage eines PKW-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Zugleich ist die Kammer dem Aussetzungsantrag der Klägerseite zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht gefolgt (LG Braunschweig, Urteil vom - 3 O 21/17).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Der Motor ist mit einer Software ausgestattet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des LG Braunschweig weiter aus:

  • Bei der verwendeten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

  • Da diese Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps nicht offen gelegt wurde, stimmt das Fahrzeug nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung überein.

  • Aus dem Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung resultiert jedoch kein Schadensersatzanspruch: Die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr hat deshalb weiterhin Bestand, weil nach der geltenden Rechtslage dieser Verstoß gerade kein zwangsläufiges Erlöschen der Typgenehmigung auslöst.

  • Darüber hinaus sind die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die den Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen. Die Vorschriften dienen u.a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz.

  • Die Schutzrichtung zielt nicht auf die Vermögensinteressen des Einzelnen ab.

  • Die Kammer hat von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen.

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

Quelle: LG Braunschweig, Pressemitteilung vom (l)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-55801