BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1879/17

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 Ws 79/17 Beschlussvorgehend LG Gießen Az: 01 StVK 895/15 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom - 01 StVK 895/15 - war abzulehnen.

2 Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, juris) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom -1 BvR 1868/16 - juris, Rn. 2).

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170824.2bvr187917

Fundstelle(n):
CAAAG-55700