BFH Beschluss v. - VII B 288/00

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung —FGO a.F.—, vgl. Art. 6 2.FGOÄndG). Sie ist jedoch unbegründet.

Der Senat sieht von einer Stellungnahme dazu ab, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage konkret genug formuliert und den strengen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend dargelegt ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat zu der aufgeworfenen Frage mehrfach Entscheidungen getroffen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine auf § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO 1977 anbietet (grundlegend entschieden im Urteil vom VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; Beschluss vom VII B 219/91, BFH/NV 1992, 508; Urteil vom VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220). Diese vom Kläger angesprochene Rechtsfrage hat damit keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7 bis 11).

Im Urteil in BFH/NV 1993, 220 hat der Senat auch ausführlich dazu Stellung genommen, dass die noch nicht eingetretene Bestandskraft der vollstreckten Steuerforderung die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung nach § 284 AO 1977 nur dann ermessensfehlerhaft werden ließe, wenn dieser Aufforderung bereits im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung besondere Umstände entgegengestanden hätten. Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile gehören nach Auffassung des Senats allerdings nicht dazu (, BFHE 164, 7, 10, BStBl II 1991, 545, und in BFH/NV 1993, 220, 221).

Mit dem Einwand, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung getroffene Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, weil das Ermessen auf null reduziert gewesen sei und das Finanzgericht dies bei seiner Ermessensüberprüfung nach § 102 FGO hätte beachten müssen, rügt der Kläger die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese allein gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (, BFH/NV 1995, 125).

Fundstelle(n):
DAAAA-67412