Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 9 Sonstiger Inhalt
I. Sonstiger Inhalt für Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen
1. Einführung
1Hinter dem Stichwort „Sonstiger Inhalt“ verbirgt sich für Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen ein bunter Strauß unterschiedlichster Satzungsbestimmungen, die sich sehr grob verallgemeinernd in zwei Gruppen aufteilen lassen: Zum einen geht es um Vorschriften, die in einzelnen Ländern verlangt sind und deshalb hier – unscharf ausgedrückt – als „Erforderliche Bestimmungen“ bezeichnet werden sollen; zu ihnen rechnen auch Vorschriften, die nur dann gefordert sind, wenn eine Gemeinde sich zur Erhebung einer bestimmten Art von Abgaben entschließt. Zum anderen handelt es sich um Regelungen, für die – ebenfalls recht unscharf formuliert – kennzeichnend ist, dass für sie nur Raum ist, wenn sich die Gemeinde für ein bestimmtes, vom jeweiligen Kommunalabgabengesetz zugelassenes „Verfahren“ entschieden hat und die zusammengefasst als „Ergänzende Bestimmungen“ bezeichnet werden; bei dieser zweiten Gruppe werden auch die Satzungsvorschriften behandelt, mit denen lediglich der Inhalt bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften wiedergegeben wird. Den Bestimmungen beider Gruppen ist gemeinsam – ...