Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 4 Etwaige Genehmigung bzw. Anzeige und Ausfertigung
I. Etwaige Genehmigung bzw. Anzeige
1. Unterschiedliche Rechtslage in einzelnen Ländern
1Nachdem ein (Rats-)Beschluss über eine Abgabensatzung gefasst worden ist, ist vor dessen Ausfertigung (und vor dessen Bekanntmachung) ggf. eine Genehmigung einzuholen bzw. der entsprechende Satzungsbeschluss anzuzeigen. Ist eine Genehmigung erforderlich, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf deren (in der Regel schriftliche) Erteilung. Gegen deren Versagung kann die Gemeinde nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen (vgl. Rn. 14 ff.). Allerdings entfaltet eine Genehmigung als Teil des Rechtsetzungsverfahrens keine Außenwirkung und kann deshalb nicht von Dritten angegriffen werden. Ihr kommt auch keine heilende Wirkung zu. Ist eine Abgabensatzung aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam, wird ein solcher Mangel durch die Erteilung einer Genehmigung nicht beseitigt. Ob eine Genehmigung einzuholen bzw. eine Anzeige geboten ist, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen. Verfassungsrechtlich ist ein etwaiger Genehmigungs- bzw. Anzeigevorbehalt nicht zu beanstanden.
2In Nordrhein-Westfalen gilt ein Genehmigungserfordernis nu...