Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 2 Abgabensatzungen als Voraussetzung für das Entstehen einer Abgabenpflicht
I. Pflicht zum Erlass einer Abgabensatzung
1Ob die Gemeinden in der Entscheidung frei sind, eine Abgabensatzung zu erlassen, richtet sich nach dem einschlägigen kommunalen Abgabenrecht des jeweiligen Landes und überdies nach dem einschlägigen Gemeindehaushaltsrecht. Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen begründet § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG – ebenso wie in anderen Ländern die entsprechende Vorschrift (vgl. u. a. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgKAG und § 11 Abs. 1 Satz 2 HKAG) – durch die Verwendung des Begriffs „sollen“ eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung etwa von Straßenbaubeiträgen und gestattet eine Ausnahme nur bei Vorliegen besonderer, atypischer Umstände. Diese Verpflichtung umfasst sämtliche für eine Beitragserhebung erforderlichen Verfahrensschritte, zuvorderst die Pflicht zum Erlass (und sofern bereits erlassen: zur Aufrechterhaltung) einer Abgabensatzung als zwingender Voraussetzung für eine Beitragserhebung im engeren Sinne (vgl. u. a. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKAG sowie §§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW, NKAG, HKAG, KAG SH und § 2 Abs. 1 ThürKAG). Für die...