Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 1 Abgabensatzungen als Grundlage einer Abgabenerhebung
I. Satzungserfordernis und Ermächtigung zum Satzungserlass
1Nach den Kommunalabgabengesetzen aller (Flächen-)Länder dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Abgabensatzung erhoben werden. Dabei ist ohne Belang, dass einige Gesetze – wie etwa das in Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) – formulieren, „Abgaben dürfen nur … erhoben werden“, während es in anderen Gesetzen – wie z. B. in Bayern (Art. 2 KAG) – gleichsam feststellend heißt, „Abgaben werden … erhoben“. In dem einen wie dem anderen Fall setzt die Erhebung von kommunalen Abgaben das Vorhandensein einer (formell und materiell) wirksamen Abgabensatzung voraus. § 1 Abs. 3 KAG LSA bestimmt sogar ausdrücklich, dass Satzungen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes „wirksame Satzungen“ sind. In den Stadtstaaten werden vergleichbare Abgaben auf der Grundlage von (Landes-)Gesetzen erhoben; in ihnen stellen sich deshalb keine Fragen zu Abgabensatzungen.
2Aus der dargestellten Verknüpfung zwischen kommunalen Abgaben und Abgabensatzung folgt, dass in den Flächenstaaten – erstens – kommunale Abgaben nur solche von Gemeinden erhobene Abgaben sind, deren Erhebung eine Abgabensat...