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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 15

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand

: 002

Prof. Dr. Thomas Sauerland

Das am in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) hat die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend verändert. Insbesondere wurde die unionsrechtlich höchst umstrittene Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG a. F. durch einen neuen § 2b UStG ersetzt. § 2b UStG findet jedoch nur auf Umsätze Anwendung, die nach dem ausgeführt werden. Welches Rechtsregime für vor dem ausgeführte Leistungen der öffentlichen Hand gilt, stellt das :002 nunmehr klar.

A. Ausgangslage

Vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a. F. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öff...

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