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OLG Hamm  v. - 8 U 86/16

Gesetze: BGB § 86 Abs. 2; BGB § 27 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung kann nicht frei aus einfachen Sachgründen abberufen werden, wenn die Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Es bedarf dann eines wichtigen Grundes.

2. Nimmt ein Vorstand einer Stiftung seine Tätigkeit auf, die nach allseitigem Willen vergütet werden soll, wird dadurch regelmäßig neben dem Organverhältnis ein Dienstvertrag begründet. Vergütungsregelungen in der Stiftungssatzung sind dann als - die Vertretungsmacht des Kreationsorgans begrenzende - Vorgaben anzusehen, die nicht geeignet sind, den erforderlichen Anstellungsvertrag zu ersetzen.

3. Ist die freie Abberufung des Vorstands einer Stiftung nicht vorgesehen, kann die Auslegung des konkludent geschlossenen Anstellungsvertrages ergeben, dass auch dieser nicht ordentlich kündbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2017 S. 2566
WAAAG-54996

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OLG Hamm v. 08.05.2017 - 8 U 86/16

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