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KSR Nr. 9 vom Seite 4

Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung zu verschiedenen Einkunftszwecken

Keine Begrenzung des Höchstbetrags

Alexander Kratzsch

Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zu begrenzen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug von Aufwendungen ist allerdings bis zu 1.250 € zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010). Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010).

Selbständig und nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger

Streitig war, ob der Höchstbetrag anteilig zu kürzen ist, wenn für einen Teil der Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfallen, ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen ist. Der Kläger war im Streitjahr ...

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