Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung: Entstehen von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Nichtgemeinschaftswaren
bei Mitteilung des Transports per Flugzeug in die USA und unterbliebener Mitteilung über eine vorherige Zwischenlandung, Öffnung
und Umsortierung der Warencontainer und Umladung in ein anderes Flugzeug
Leitsatz
1. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, dass
er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu
einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird.
2. Ein ungehinderter Zugang zur Ware setzt voraus, dass die Zollbehörden jederzeit wissen, wo sich die Ware befindet. Dies
ist nicht der Fall, wenn ein Transport- und Beförderungsunternehmen dem für den Abflughafen zuständigen Zollamt lediglich
mitteilt, dass Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (aktive Veredelung, vorübergehende
Verwendung, etc.) an Bestimmungsorte außerhalb der Gemeinschaft ausgeflogen werden, wenn die Container mit den Waren, teils
zusammen mit Gemeinschaftswaren, tatsächlich aber zuvor an einen anderen Flughafen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geflogen,
dort ohne zollamtliche Überwachung geöffnet, teils auch umsortiert, in ein anderes Flugzeug umgeladen und erst dann in den
Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft (im Streitfall: USA) weitertransportiert werden. Die Öffnung der Container bei der
Zwischenlandung an dem zweiten Flughafen führt auch dann zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung, wenn die Waren
im Rahmen durchgehender Beförderungsverträge transportiert werden und sich die tatsächliche Ankunft der Waren am Bestimmungsort
in den USA im Nachhinein über die Daten des von dem Unternehmen verwendeten Tracking-Systems belegen lässt.
3. Auch eine Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft kann nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK Zollschuldner
sein.
4. Sollen Waren wiederausgeführt werden, dauern vorangegangene Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung
grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Waren das Zollgebiet (körperlich) verlassen.
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