Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG.
Die dauerhafte Zuordnung des ArbN zu einem von ArbG bestimmten Dritten ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der ArbN unbefristet
für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig
werden soll.
Ein Lkw-Fahrer, der lediglich zwei bis drei Tage je Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz des ArbG beginnt und die übrige
Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz des ArbG zur Aufnahme seiner
beruflichen Tätigkeit auf.
Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zwecks Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen
mit „regelmäßig oder üblicherweise”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 30 DStRE 2018 S. 967 Nr. 16 MAAAG-54794
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.06.2017 - 10 K 139/16
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