Online-Nachricht - Mittwoch, 23.08.2017

Einkommensteuer | Abzug der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (BFH)

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem Embryonenschutzgesetz oder anderen Gesetzen vereinbar ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der BFH erkennt in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.

Sachverhalt: Streitig ist der Abzug der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode (intrazytoplasmatischen Spermieninjektion) als außergewöhnliche Belastungen. Nach Durchführung der sog. Blastozystenkultur (extrakorporale Kultur während der ersten vier bis sechs Tage nach Vornahmen der ICSI) wurden der Frau des Klägers die jeweils verbliebenen zwei Embryonen eingesetzt. Die Behandlung fand in einer Klinik in Österreich statt. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG verbieten die Berufsordnungen der Ärzte bei einer ICSI nicht, mehr als drei Eizellen zu befruchten.

  • Zwar ist in der Kommentierung zu 3.1.2 der Muster-RL zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer u.a. ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 5 Embryonenschutzgesetz (ESchG) es verbiete, mehr Eizellen zu befruchten, als einer Frau während eines Zyklus übertragen werden sollen, weshalb es nicht zulässig sei, mehr als drei Eizellen zu befruchten.

  • Diese Ausführungen sind jedoch nicht verbindlich und in die Richtlinien der Landesärztekammern auch nicht übernommen worden.

  • Mithin ist die Schlussfolgerung des FG, eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen stehe nicht mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte im Einklang, nicht zutreffend.

  • Auch § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG steht der Befruchtung von mehr als drei Eizellen nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt dem Arzt vielmehr, so viele Eizellen zu befruchten, wie nach seiner Beurteilung unter Berücksichtigung des individuellen Prognoseprofils der Patientin und des Paares erforderlich sind, um einerseits entwicklungsfähige, für den Transfer vorgesehene Embryonen zu erhalten und andererseits höhergradige Mehrlingsschwangerschaften zu verhindern (sog. deutscher Mittelweg).

Hinweis:

Das FG hat bisher nicht geprüft, ob die aufwandsbegründenden Behandlungen dem sog. deutschen Mittelweg entsprechen. Die erforderlichen Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachholen müssen (vgl. auch , BStBl II 2014, 458 sowie vom - VI R 51/13, BStBl II 2015, 9).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-54469