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Arbeitshilfe Mai 2020

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des internationalen Informationsaustausches in Steuersachen

Diese Arbeitshilfe ist eine Erweiterung zu den Aufsätzen Oppel, Internationaler Informationsaustausch in Steuersachen, IWB 10/2017 S. 359–370 (Teil I ) NWB CAAAG-45322 und IWB 11/2017 S. 410–415 (Teil II) NWB VAAAG-47154. Neben ausführlichen Erläuterungen zum Thema finden Sie dort weitere Nachweise.

Das Problem

  • Steuerverwaltungen stehen verfahrensrechtlich Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich nur im eigenen Hoheitsgebiet zu. Materiell-rechtlich beanspruchen die meisten Staaten – wie auch Deutschland – jedoch die Besteuerung des Welteinkommens. Insoweit besteht ein Defizit bei den Ermittlungsbefugnissen.

  • Dieses Defizit gleichen Staaten aus, indem sie mit anderen Staaten i. d. R. auf völkerrechtlicher Grundlage Informationen über steuerlich erhebliche Sachverhalte austauschen, die in deren Hoheitsgebiet verwirklicht wurden.

  • Dieses Vorgehen berührt subjektive Rechte der Steuerpflichtigen, aus deutscher Sicht insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht können insbesondere die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sein. Daneben schützen auch Art. 6 EUV i. V. mit der EU-Grundrechtecharta. Gibt Deutschland Informationen preis, werden durch...

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