BFH Beschluss v. - VI B 217/99

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) lebte mit seiner Ehefrau und deren fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er erhielt das Kindergeld für diese Kinder. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass der Antragsteller im September 1995 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, setzte sie mit Bescheid vom das Kindergeld gegenüber dem Antragsteller ab auf 0 DM herab und forderte den Antragsteller auf, das seitdem zuviel gezahlte Kindergeld zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung berücksichtigte die Familienkasse, dass der Antragsteller einen Teilbetrag an seine Ehefrau weitergeleitet hatte. Es verblieb eine Rückforderung für Februar und März 1996 von 1 200 DM.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit dem angefochtenen Beschluss mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung führt das FG im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob der Antragsteller schon im September 1995 oder später aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Jedenfalls sei die Familienkasse berechtigt gewesen, das an den Antragsteller zu Unrecht gezahlte Kindergeld ab zurückzufordern. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau bis März 1996 bestanden habe. Nach den Gesamtumständen stehe fest, dass der Antragsteller zumindest ab Februar 1996 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Es könne dahinstehen, ob die häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau noch bis März 1996 bestanden habe. Jedenfalls habe der Antragsteller das Kindergeld für Februar und März 1996 vollständig an seine Ehefrau weitergeleitet. Zum Nachweis der Weiterleitung legt der Antragsteller eine entsprechende schriftliche Bestätigung seiner früheren Ehefrau vor. Darin erklärt die frühere Ehefrau, sie sehe den ihr vorrangig zustehenden Anspruch auf Kindergeld für Januar bis März 1996 insgesamt als erfüllt an.

Die Familienkasse hält diese Erklärung nicht für ausreichend. Die Bestätigung der Weiterleitung habe keine Auswirkung im Festsetzungsverfahren, sondern sei erst im Erhebungsverfahren zu berücksichtigen.

Der Antragsteller beantragt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG PKH zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Stein als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Erklärung seiner früheren Ehefrau vorgelegt hat, mit der sie bestätigt, sie sehe ihren Kindergeldanspruch für den umstrittenen Zeitraum insgesamt als erfüllt an. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zwar noch nicht abschließend geklärt, in welchem Verfahren (Festsetzungs- und/ oder Erhebungsverfahren) bei der Weiterleitung von Kindergeld Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BFH-Beschlüsse vom VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325; , Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 407, m. Anm. Fumi). Der Klage, die sich im Streitfall sowohl gegen die Festsetzung des Kindergeldes auf 0 DM als auch gegen die Rückforderung des zuviel gezahlten Kindergeldes richtet, kann danach nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden, nachdem die Ehefrau des Antragstellers erklärt hat, sie sehe ihren Kindergeldanspruch als erfüllt an.

Da die Vorinstanz zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers —von seinem Standpunkt aus zu Recht— bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung insoweit unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1325).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird —für den Fall seiner Erfolglosigkeit— dem FG übertragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1364 Nr. 11
NAAAA-67238