Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Sechster Abschnitt: Strafzumessung in Steuerstrafsachen
I. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
2041Die Strafe steht am Ende des Verfahrens. Gleichwohl lautet die für den Mandanten oft entscheidende Frage schon am Anfang: „Was kostet mich das?” oder in gravierenden Fällen: „Muss ich ins Gefängnis?”. Jeder Steuerberater eines von einem Steuerstrafverfahren betroffenen Mandanten sollte sich deshalb auch mit den Grundzügen der Strafzumessung vertraut machen.
Das Gesetz (§ 370 Abs. 1 Satz 1 AO) bedroht Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Geldstrafe hat in Fällen geringer Schuld den Vorzug vor der Freiheitsstrafe. Die kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten soll in Ausnahmefällen nur dann verhängt werden, wenn sie unerlässlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB). Diese Kriminalstrafen können nur von Gerichten ausgesprochen werden und nicht von einer Verwaltungsbehörde.
Dazu stehen zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung: Das Amtsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne mündliche Verhandlung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit ...