Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, dass die Klägerin das fragliche Pferd auch privat genutzt hat und diese private Mitbenutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, sind für den Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bindend. Der Sache nach rügt die Klägerin Fehler bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen. Solche Fehler rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1995, 656; vom II B 76/94, BFH/NV 1995, 811).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 809 Nr. 6
JAAAA-67235