Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Dritter Abschnitt: Steuerberatung und Selbstanzeige
A. Grundfragen und Regeln im Beratungsalltag
I. Rechtsgrundlage
1685Mit § 371 AO gewährt das Gesetz die für das geltende Strafrecht einzigartige Möglichkeit, durch das nachträgliche Aufdecken von Steueransprüchen und die Wiedergutmachung des Schadens Straffreiheit für Vergehen gem. § 370 AO zu erlangen. Einzigartig ist dies, weil ein derartiger strafbefreiender „Rücktritt” von vollendeten oder beendeten Taten sonst generell nicht möglich ist. Der Fiskalzweck heiligt die Mittel.
1686Gleichwohl sollte § 371 AO rechtspolitisch nicht in Zweifel gezogen werden. In der Vorschrift ist vielmehr ein notwendiges, wenn auch geringes, Gegengewicht zu der von der Weite der Tatbestandsmäßigkeit und auch der Höhe der Strafandrohung völlig überzogenen Vorschrift des § 370 AO zu sehen. Nicht über § 371 AO, über § 370 AO ist zu diskutieren.
1687Die wirksame Selbstanzeige (SA) ist persönlicher Strafaufhebungsgrund; nicht die „Straftat” wird beseitigt, nur die Möglichkeit der Bestrafung entfällt. Alle nicht strafrechtlichen Nebenfolgen treten trotz Selbstanzeige ein, z. B. verlängerte Festsetzungsfristen, Zinsansprü...