Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Zweiter Abschnitt: Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
I. Überblick
1. Allgemeines
1603Dem Umfang der Erörterungen im Schrifttum nach zu urteilen, müsste hier das Schwergewicht dessen liegen, was den Steuerberater, der ohne Fehl und Tadel seinen Beruf ausüben möchte, zu interessieren hat. Allein ist es hier noch schwieriger als sonst, in etwa zu erfahren, was genau der Steuerberater zu tun, zu lassen hat, inwiefern er dem Mandanten trauen darf oder ihn kontrollieren muss, in welchem Maße er zur fachlichen Fortbildung, zum Studium der BFH-Urteile, Richtlinien, „Umsatzsteuererlasse” oder der Literatur verpflichtet ist, um pflichtgemäß und nicht sorgfaltswidrig zu handeln.
2. Schrifttum – Meinungsstand
1604Der Meinungsstand im Schrifttum lässt sich zusammenfassend wie folgt skizzieren, ausgehend von Joecks. Steuerberater können sich dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung aussetzen, wenn sie bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzen und dadurch Steuerverkürzungen bewirken. Das strenge Berufsrecht, die vorausgesetzte Qualifikation soll die Anwendung eines strengen ...