Steuerberaterhaftung
6. Aufl. 2017
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Fünfter Abschnitt: Verschulden des Steuerberaters, § 280 Abs. 1 BGB
I. Vorsatz
684Er erfordert das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs sowie das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Vorsätzliches Handeln des Steuerberaters wird in der Praxis selten festgestellt.
Irrtum: Beruht er auf mangelnder Sorgfalt bei Ausübung der Berufstätigkeit, bleibt die Haftung bestehen.
Bedingter Vorsatz: Hält der Steuerberater die tatbestandsrelevanten Umstände, d. h. den rechtswidrigen Erfolg für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf, ist Verschulden in Gestalt von vorsätzlichem Handeln gegeben. Es reicht nach Ansicht des BGH aus, wenn der Abschlussprüfer kritische Prüfungsfelder „umschifft”, grundlegende Berufspflichten unberücksichtigt lässt und es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, den Auftraggeber falsch zu beraten.
II. Fahrlässigkeit/Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Das Berufsversehen des Steuerberaters ist fahrlässig, wenn er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt” außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
Das Maß der erforderlichen Sorgfalt orientiert sich nicht an den Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Steuerbera...