BVerwG Beschluss v. - 1 WB 15/17

Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum Notfallsanitäter

Gesetze: § 20 Abs 3 WBO, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 43 Abs 2 S 1 VwGO, § 32 NotSanG

Tatbestand

1Der Rechtsstreit betraf den Antrag des Antragstellers, ihn während seiner Dienstzeit zum Notfallsanitäter nachzuqualifizieren.

2...

3Am trat das "Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters" (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom (BGBl. I S. 1348) in Kraft. Am trat das "Rettungsassistentengesetz" vom (BGBl. I S. 1384) in der zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2686) geänderten Fassung außer Kraft.

4Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) seine Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter während der Dienstzeit. Er stützte seinen Antrag auf § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NotSanG. Hiernach erhielt eine Person, die - wie der Antragsteller - bei Inkrafttreten des Gesetzes eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachwies, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht und zuvor zur Vorbereitung auf diese Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.

5Den Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller zum Stichtag noch keine drei Jahre lang die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent besessen habe. Deshalb müsse bei ihm eine Weiterqualifikation von 960 Stunden erfolgen. Insoweit habe der Inspekteur des Sanitätsdienstes als Bedarfsträger festgelegt, dass eine Weiterqualifikation von 960 Stunden bis 48 Monate vor Beginn der Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes (BFD) nicht im dienstlichen Interesse liege. Der Antragsteller habe am im Rahmen eines Personalgesprächs sein Einverständnis mit einer Weiterverpflichtung von sechs Monaten erklärt. Einer Wandelpflicht des BFD-Anspruchs nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SVG habe er nicht zugestimmt. Die Möglichkeit, in seinem Fall ausnahmsweise ein Unterschreiten der vorgegebenen Restdienstzeit von vier Jahren zuzulassen, habe man nach Prüfung ablehnen müssen.

6Gegen diese ihm am eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Dienstherr in Reaktion auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes Anfang 2015 die Weiterqualifikation vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter umgesetzt habe. Für den ersten Durchgang der Weiterqualifikation ab bis habe das infrage kommende Personal durch die personalbearbeitenden Stellen bis zum gemeldet werden sollen. Er sei dafür nicht ausgewählt worden. Deshalb habe er am den Antrag auf Weiterqualifizierung gestellt. Er rüge, dass der Dienstherr das Notfallsanitätergesetz nur verzögert umgesetzt habe. Mit den nun festgelegten Rahmenbedingungen sei es ihm nicht mehr möglich, innerhalb seiner Dienstzeit die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Er sei gezwungen, dafür seinen BFD-Anspruch zu verwenden, weil die Weiterqualifizierung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nur innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich sei. Falls er die Ergänzungsprüfung nicht termingerecht bestehe, müsse er die komplette dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren, falls er später zur Finanzierung seines Studiums Rettungseinsätze mitfahren wolle. Das Notfallsanitätergesetz löse den Rettungsassistenten als Berufsbild im Rettungsdienst ab. Er verfüge dann nur über eine bei der Bundeswehr erworbene berufliche Qualifikation, die überholt sei und nicht mehr eingesetzt werde. Trotz der absehbaren Entwertung der Qualifikation zum Rettungsassistenten müsse er sich für die damit verbundene ZAW-Maßnahme seinen BFD-Anspruch um neun Monate kürzen lassen. Damit sei er gegenüber anderen Soldaten, die anderweitige ZAW-Maßnahmen durchlaufen hätten, deutlich schlechter gestellt. Er absolviere derzeit bereits ein Fernstudium und habe für die BFD-Maßnahme anderweitig disponiert. Dem Dienstherrn sei vorzuwerfen, dass nicht zeitnah auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes reagiert worden sei.

7Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Beschwerdebescheid vom mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung habe. Nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen in Nr. 301 bis 303 ZDv A-225/1 "Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" sei die Ausbildung so in die Ausbildung einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten während der Zeit, in der die Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung stünden, sichergestellt sei. Die nach Abschluss der zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit solle zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Dauer der militärfachlichen und allgemein-militärischen Ausbildung solle zur Nutzungszeit höchstens in einem Verhältnis von 40 zu 60 stehen; für den Fall eines durch den Bedarfsträger formulierten begründeten Ausbildungsbedarfs könne im Einzelfall davon abgewichen werden. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung bereits eine Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Rettungsassistenten erhalten. Sofern eine dienstpostengerechte Qualifizierung vorliege, sei keine weitere Aus- und Weiterbildung vorgesehen. Ein dahingehender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Soldatenversorgungsgesetz ableiten. Alle Dienstposten, die mit den Aufgaben eines Notfallsanitäters codiert seien, könnten zudem aufgrund der vom Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr festgelegten Vorgaben bis zum sowohl mit ausgebildeten Notfallsanitätern als auch mit Rettungsassistenten besetzt werden. Die sach- und ausbildungsgerechte weitere Verwendung des Antragstellers als Rettungsassistent bis zum Beginn seines BFD-Anspruchs ab werde dadurch sichergestellt. Soweit der Antragsteller eine Priorisierung 1 geltend mache, lasse er unberücksichtigt, dass das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter am dienstlichen Interesse orientierte sachgerechte Rahmenbedingungen festgelegt habe. Die mit den Auswirkungen der Inkraftsetzung des Notfallsanitätergesetzes befassten Dienststellen seien bereits ab aktiv geworden. Eine schnellere Umsetzung sei aufgrund der Zuständigkeiten der einzelnen Bundesländer für die Zivilberufliche Ausbildung sowie aufgrund der erforderlichen Ausbildungskapazitäten, die erst beginnend ab September 2015 zur Verfügung gestanden hätten, nicht realisierbar. Die im Rahmen der Einstellung zugesagte Ausbildung zum Rettungsassistenten habe der Antragsteller erhalten. Seine persönlichen Planungen im Rahmen des BFD-Anspruchs lägen nicht im Verantwortungsbereich der Bundeswehr. Ihm seien gleichwohl neben der Möglichkeit der Weiterqualifizierung im Rahmen des BFD-Anspruchs weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden, um im Fall einer Weiterverpflichtung bzw. Dienstzeitverlängerung noch während der Dienstzeit qualifiziert werden zu können. Diese Möglichkeiten habe der Antragsteller jedoch abgelehnt. Seine Einsteuerung in die gewünschte Ausbildung während seiner Restdienstzeit von etwa drei Jahren werde ihm eine zweite ZAW-Maßnahme vermitteln, ohne dass die Bundeswehr diese nach Ausbildungsabschluss noch hinreichend nutzen könnte.

8Gegen diese ihm am eröffnete Entscheidung beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (früheres Verfahren BVerwG 1 WB 27.16). Er machte geltend, dass er sich nicht nur isoliert gegen Maßnahmen des Bundesamts für das Personalmanagement in dieser Sache beschwere, sondern gegen das Unterlassen sämtlicher mit der Weiterqualifikation von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern befassten vorgesetzten Dienststellen bis zum Kommando des Sanitätsdienstes. Dem Dienstherrn sei vorzuwerfen, dass er nicht zeitnah das Notfallsanitätergesetz umgesetzt habe. Infolge der verstrichenen Zeit komme für ihn eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter nicht mehr in Betracht. Im Gegensatz zu den unwahren Behauptungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Beschwerdebescheid hätten die meisten Bundesländer das Notfallsanitätergesetz bereits spätestens im Oktober 2014 umgesetzt. Überdies stünden ausreichend Lehrgangskapazitäten zur Verfügung, wie ein Auszug aus dem Lehrgangskatalog der Bundeswehr belege. Die meisten Lehrgänge für die Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter wiesen teilweise sogar erhebliche freie Kapazitäten auf. Er selbst sei in erster Priorität bei der Auswahl zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu berücksichtigen gewesen. Da er durch die verzögerte Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes mangels Ergänzungslehrgangs nicht mehr bis zum die staatliche Ergänzungsprüfung ablegen könne, sei seine erworbene ZAW-Maßnahme faktisch entwertet. Trotz dieser Entwertung der Qualifikation zum Rettungsassistenten müsse er sich für die damit verbundene ZAW-Maßnahme seinen BFD-Anspruch um neun Monate kürzen lassen. Nach seiner Kenntnis sei es einem Kameraden gestattet worden, mit Lehrgangsbeginn am vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter mit einer 960-Stunden-Ausbildung weiterqualifiziert zu werden, wobei der Dienstbeginn dieses Kameraden der gewesen sei und dessen Anspruch auf Berufsförderung am beginne.

9Der Antragsteller beantragte festzustellen, dass die verspätete und unterbliebene Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, wodurch er, der Antragsteller, für die Auswahlentscheidung bei der Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter keine Berücksichtigung gefunden habe, ihn benachteilige, ihn dabei insbesondere in seinen Rechten aus Art. 3 GG und Art. 12 GG verletze und daher rechtswidrig sei. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom (wohl gemeint: vom ) sei aufzuheben; der Beschwerde vom sei stattzugeben.

10Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vor und beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Es verteidigte den Inhalt der angefochtenen Bescheide vom und vom und führte ergänzend aus, dass dem Antragsteller selbst dann, wenn er am ersten Lehrgang vom bis zum teilgenommen hätte, im Fall seiner erfolgreichen Qualifizierung zum Notfallsanitäter anschließend nur noch eine Restnutzungsdauer von etwa 37 Monaten bis zum Beginn seines BFD-Anspruchs am zur Verfügung gestanden hätte. Die Bundeswehr fordere jedoch in sachgerechter Weise eine restliche Nutzungsdauer von 48 Monaten. Im Übrigen würden freie oder frei werdende Lehrgangsplätze für Soldatinnen und Soldaten genutzt, die die Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzungszeit nach Abschluss der Weiterqualifizierung erfüllten. Der behauptete Berufungsfall eines Kameraden des Antragstellers mit BFD-Anspruch ab dem , dem ein Lehrgangsbeginn am gestattet worden sein solle, könne ohne nähere Angaben nicht überprüft werden. Diese Sachlage sei im Übrigen mit der des Antragstellers nicht vergleichbar.

11Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom wies der Antragsteller auf die Änderung des § 32 Abs. 2 NotSanG (durch Art. 1h des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" vom <BGBl. I S. 778, 789>) hin, die nach seiner Darstellung unter Anrechnung seiner Berufserfahrung nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes eine Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter mit einer weiteren Ausbildung von lediglich 80 Stunden ermöglichen soll. Auf Antrag des Antragstellers und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

12In dem am unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 15.17 wieder aufgenommenen Verfahren hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom vorgetragen, dass er sich seit dem auf einem Lehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter befinde. Er hat deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

13Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schriftsatz vom der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Verwahrung gegen eine Kostenbelastung zugestimmt. Es hat ausgeführt, dass das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller am zu der am begonnenen Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter im Rahmen einer 480-Stunden-Ausbildung kommandiert habe. Die daraus folgende Erledigung des Rechtsstreits beruhe nicht auf einer Abhilfeentscheidung, sondern allein darauf, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 NotSanG unter dem einen neuen Antrag gestellt habe, ihn nunmehr in einem entweder 80 Stunden oder 480 Stunden umfassenden Lehrgang zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren.

14Mit einer Beschwerde vom hat sich der Antragsteller außerdem gegen eine E-Mail-Nachricht des Bundesamts für das Personalmanagement vom an seine Einheit gewandt, derzufolge eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter in der 960-Stunden-Ausbildung bis 48 Monate vor Beginn der Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes erfolge. Der entsprechende BFD-Rechtsanspruch des Antragstellers beginne bereits zum , sodass eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer eventuellen Weiterverpflichtungserklärung des Antragstellers erfolgen könne. Diese Beschwerde hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom zurückgewiesen. Der hiergegen am eingelegte Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war Gegenstand des früheren Verfahrens BVerwG 1 WB 26.16. Dieses Verfahren ist nach zwischenzeitlicher gerichtlicher Anordnung seines Ruhens am unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 14.17 wieder aufgenommen worden.

15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 487/16 und 700/16 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 26.16, nunmehr BVerwG 1 WB 14.17, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

16Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom - 1 WB 43.13 -).

17Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

18Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 3.10 -, vom - 1 WB 21.11 -, vom - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 und vom - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).

19Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers nicht vor.

20Die am verfügte Kommandierung des Antragstellers zur Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter im Rahmen einer 480-Stunden-Ausbildung stellt sich nicht als Ausdruck einer - bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung des Bundesamts für das Personalmanagement dar, sondern ist die Reaktion auf eine neue Sach- und Rechtslage. Sie beruht auf der Änderung des § 32 NotSanG durch Art. 1h des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" (BGBl. I S. 778, 789), mit dem die Übergangsvorschriften zur Weiterqualifizierung in § 32 NotSanG dahin modifiziert worden sind, dass für die erworbene Berufserfahrung eines ausgebildeten Rettungsassistenten und für den damit verbundenen zeitlichen Umfang seines Weiterqualifizierungsbedarfs nicht mehr auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notfallsanitätergesetzes, sondern auf die Antragstellung des jeweiligen Rettungsassistenten abgestellt wird. Auf der Grundlage dieser ihn begünstigenden gesetzlichen Neuregelung hat der Antragsteller am - abweichend von seinem ersten Antrag vom - beantragt, ihn in einer 80-Stunden- oder einer 480-Stunden-Ausbildung zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Diesem Antrag hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit der Maßgabe einer geforderten 480-Stunden-Ausbildung stattgegeben und dabei eine annähernd zwei Jahre umfassende Restdienstzeit des Antragsstellers vor Beginn seines BFD-Anspruchs berücksichtigt.

21Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese neue Weiterqualifizierungsentscheidung wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben.

221. Der Senat lässt offen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig war, weil die vorrangig angestrebte gerichtliche Feststellung einer rechtswidrig unterlassenen zeitgerechten Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement für die Weiterqualifizierung des Antragstellers zum Notfallsanitäter nicht vollständig identisch ist mit dem vorgerichtlich verfolgten Rechtsschutzbegehren, mit dem der Antragsteller lediglich seine Benachteiligung durch eine aus seiner Sicht nicht zeitnahe Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes durch den Dienstherrn und die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr behauptet hat und damit offenbar einen Folgenbeseitigungs- oder Schadlosstellungsanspruch geltend machen wollte.

23Insoweit weist der Senat darauf hin, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist (stRspr, vgl. z.B. 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36). § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO stellt für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts (nur dann) beantragen kann, wenn "seine Beschwerde" eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dieser Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO wird der Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des jeweiligen Antragstellers als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festgelegt und abgegrenzt.

242. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags stand aber jedenfalls die gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.

25Die mit dem Feststellungsantrag gerügte Unterlassung einer zügigen Weiterqualifizierungsentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) einen statthaften Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung darstellen kann, hätte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt mit einem vorrangigen unmittelbaren Verpflichtungsbegehren, gegebenenfalls in Gestalt einer Untätigkeitsbeschwerde (§ 1 Abs. 2 WBO) und eines Untätigkeitsantrags (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zeitnah nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes geltend machen können. Aus den vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - vorgelegten Unterlagen des Kommandos des Sanitätsdienstes (Datum: ) geht hervor, dass im Sanitätsdienst der Bundeswehr nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung die Erstausbildung zum Notfallsanitäter im Jahr 2014 anteilig begonnen und im Jahr 2015 als (alleinige) Qualifizierung angeboten worden ist. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er sowohl im Beschwerdeschreiben vom als auch im Antragsschriftsatz vom vortragen lassen, dass der Dienstherr in Reaktion auf das Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes Anfang 2015 die Weiterqualifikation von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern umgesetzt habe. Vor diesem Hintergrund hatte der Antragsteller schon zu Beginn des Jahres 2015 und damit deutlich vier Jahre vor Beginn seines BFD-Anspruchs die Möglichkeit, beim Bundesamt für das Personalmanagement auch für sich selbst einen Weiterqualifizierungsantrag zu stellen.

263. Der Antrag, den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom aufzuheben und der Beschwerde vom stattzugeben, wäre bei summarischer Prüfung ebenfalls erfolglos geblieben.

27Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn oder über den Laufbahnwechsel und ebenso für die Entscheidung über die Ausbildung eines Soldaten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht. Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört die hier strittige Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldaten auf Zeit ( 1 WB 26.09 - Rn. 18).

28Über die Verwendung eines Soldaten - hier über die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung eines Soldaten auf Zeit - entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle der Bundeswehr den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des eröffneten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

29Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2), wie sie sich hier insbesondere aus der ZDv A-225/1 "Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" ergeben. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis und den Anspruch des Soldaten auf Gleichbehandlung entsprechend dieser Praxis (Art. 3 Abs. 1 GG) entfalten, ist für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften - anders als für die Auslegung von Rechtsnormen - dasjenige Verständnis maßgeblich, das ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 und vom - 1 WB 26.09 - Rn. 20).

30Danach ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Nachqualifizierungsantrag des Antragstellers vom , der auf eine Ergänzungsausbildung von 960 Stunden gerichtet war, abgelehnt worden ist; die angefochtenen Bescheide vom und vom lassen insoweit keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.

31Nach ihrer allgemeinen Zielsetzung wird die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung so gestaltet, dass sie vorrangig die Auftragserfüllung und Effektivität der Soldaten auf Zeit auf dem Dienstposten verbessert und darüber hinaus zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beiträgt sowie - in Verbindung mit der Wahrnehmung des Berufsförderungsanspruchs - eine günstige Voraussetzung für die angemessene Eingliederung der Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben schaffen (Nr. 201 ZDv A-225/1). Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung orientiert sich am militärischen Bedarf einerseits und an den Vorgaben des zivilen Bereichs für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung andererseits. Zeitlich ist sie so in die Ausbildung der Soldaten auf Zeit einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten während der Zeit, in der die Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung auf Dienstposten zur Verfügung stehen, sichergestellt ist. Die nach Abschluss der zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit soll zwei Jahre nicht unterschreiten (Nr. 301 und Nr. 302 ZDv A-225/1).

32Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben, deren tatsächliche Umsetzung in der Verwaltungspraxis des Bundesamts für das Personalmanagement der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, wird im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits durch eine abgeschlossene ZAW-Maßnahme zum Rettungsassistenten qualifiziert worden ist. Diese erworbene Qualifikation gilt nach § 30 NotSanG fort. Mit der Qualifikation zum Rettungsassistenten kann der Antragsteller überdies weiter in der Bundeswehr und auch auf seinem innegehabten Dienstposten verwendet werden; die Dienstposten, die nunmehr für Notfallsanitäter codiert sind, können weiter mit Rettungsassistenten besetzt werden. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (Datum: ), die das Bundesministerium der Verteidigung dem Senat im gerichtlichen Verfahren übermittelt hat, sowie außerdem aus dem "Leitfaden Weiterqualifizierung Notfallsanitäter", den das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung am auf der Basis der Entscheidung des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bekanntgegeben hat.

33Die Regelung des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr zu den Voraussetzungen einer Weiterqualifizierung von Soldaten auf Zeit vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter, wonach Soldaten auf Zeit mit einem Weiterqualifizierungsbedarf von 960 Stunden über eine Restdienstzeit von mindestens vier Jahren vor Beginn des Berufsförderungsdienstes verfügen müssen, lässt Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, bei Angehörigen des Sanitätsdienstes im Status eines Soldaten auf Zeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Nutzungszeiten zu fordern (vgl. z.B. 1 WB 20.13 - juris Rn. 27). Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung haben die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen des ihnen durch die Vorgaben des Kommandos des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vorbestimmten Ermessens nicht überschritten und davon auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn sie nach einer während der Dienstzeit durchgeführten ZAW-Maßnahme eine angemessene Zeit fordern, in der der Dienstherr den Nutzen aus dieser Ausbildung ziehen kann. Nach Nr. 302 ZDv A-225/1 soll die nach Abschluss einer zivilen Fortbildung verbleibende Nutzungszeit zwei Jahre nicht unterschreiten. Wenn es - wie im Fall des Antragstellers - um die Bewilligung einer zweiten Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung geht, ist es plausibel und unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Verdoppelung der verbleibenden Nutzungszeit bis zum Beginn des Berufsförderungsanspruchs des betroffenen Soldaten auf Zeit gefordert wird.

34Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter Vorlage eines Auszugs aus dem Lehrgangskatalog der Bundeswehr außerdem geltend, dass genügend Lehrgangskapazitäten zur Verfügung stünden. Der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Katalog "Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter 960 Stunden" (811320) mit den Terminen 2015 dokumentiert, dass die Lehrgänge für die Weiterqualifizierung von Rettungsassistenten erst am begonnen haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller die geforderte Restnutzungszeit von vier Jahren bereits deutlich unterschritten. Selbst wenn eine nachträgliche Einsteuerung in einen dieser Lehrgänge für ihn in Betracht gekommen wäre, hätte das an dem Ablehnungsgrund der unzureichenden Restnutzungszeit nichts geändert.

35Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde zusätzlich hinsichtlich der von ihm behaupteten Unterlassungen des Dienstherrn und aller für die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes befassten Dienststellen der Bundeswehr auf einen Folgenbeseitigungs- oder Schadlosstellungsanspruch abzielt, hat er keinen konkreten Sachantrag gestellt, der einer summarischen Überprüfung im Rahmen des § 20 Abs. 3 WBO zugänglich wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:220617B1WB15.17.0

Fundstelle(n):
HAAAG-53656