BAG Urteil v. - 6 AZR 364/16

Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

Leitsatz

Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

Gesetze: § 34 Abs 3 S 3 TV-L, § 19 Abs 3 BAT, § 19 Abs 3 BAT-O, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: ArbG Arnsberg Az: 2 Ca 336/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 11 Sa 1468/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

3Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom bis beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom bis wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom bis war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom bis als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom bis war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

4Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten seit . Mit Schreiben vom berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom bis und unter Ablehnung der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen (Vor-)Beschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7Die Klägerin hat beantragt

8Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

10Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

12I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 TV-L und das Jubiläumsgeld des § 23 Abs. 2 TV-L.

13II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (vgl.  - Rn. 23 mwN). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT-O  - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239).

14B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L anerkannt.

15I. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

161. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV-L sieht vor, dass der TV-L für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT  - Rn. 29 mwN).

172. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 TV-L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV-L verwiesen wird (vgl. für § 34 Abs. 3 TVöD-AT  - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen (vgl.  - Rn. 16, BAGE 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein (vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notzon öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123).

183. Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl.  - Rn. 33).

19II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

201. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

21a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr.  - Rn. 16 und 19).

22b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl.  - Rn. 22; - 6 AZR 92/15 - Rn. 24). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits  -).

23c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

24aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. , 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 - Rn. 114 ff., BVerfGE 139, 64;  2 C 33.09 - Rn. 13 ff. mwN; - 2 C 16.07 - Rn. 18 ff.; sh. auch  - zu II der Gründe).

25bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl.  - Rn. 68 mwN). Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl.  - Rn. 20 ff., BAGE 120, 97). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 6 A 1353/12 -).

26cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (vgl.  2 C 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon  2 B 159.81 -).

27dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV-L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen (vgl. bereits  - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen (vgl.  - Rn. 29 mwN). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen differenzieren.

282. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.

29a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl.  - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN).

30b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl.  - [Brouillard] Rn. 26; - C-256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl.  - [Brouillard] Rn. 27; - C-19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG:  - [My] Rn. 40, Slg. 2004, I-12013; - C-64/96 und C-65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl.  - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I-6591; EUArbR/Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl.  - [Iida] Rn. 77; - C-299/95 - [Kremzow] Rn. 16, Slg. 1997, I-2629). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl.  - [Iida] aaO;  - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14).

31c) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. , C-226/95, C-227/95 - [Kapasakalis ua.] Rn. 21, Slg. 1998, I-4239;  - Rn. 32).

32d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl.  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl.  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher  - Rn. 32 ff.).

33e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis, die ua. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV behandelt (vgl.  - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französischer Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl.  - [AGET Iraklis] Rn. 12).

34f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl.  - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I-1177). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines kolumbianischen Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in Belgien geboren und damit Unionsbürger waren.

353. Auch das Richtlinienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen (vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom S. 9]  - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch - C-341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unionsrecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

36III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht.

371. Die Klägerin nahm erst nach dem ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf. § 14 TVÜ-Länder vom ist deshalb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L (vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

382. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L sind nicht gewahrt.

39a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt.

40b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

41c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss (vgl. zB Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

42d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet (sh. Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom bis schließt es aus anzunehmen, dass das vom bis bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a TV-L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte (vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD-V  - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV-L - 6 AZR 432/14 - Rn. 46).

43IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem und später unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen festsetzte.

441. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

452. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom und fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom und berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl.  - zu B V 1 der Gründe; - 6 AZR 551/00 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239).

46C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR364.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1971 Nr. 34
DB 2017 S. 7 Nr. 34
TAAAG-53597