BFH Beschluss v. - VI B 174/00

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Fraglich erscheint bereits, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer kenntlich machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Er muss darlegen, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen der abstrakte Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und der der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239). Die Abweichung muss in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage dargelegt werden; daher genügt es für die schlüssige Divergenzrüge nicht, zu behaupten, der Streitfall und der Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH seien ”gleichgelagert” (, BFH/NV 1995, 908). Die Abweichung ist auch dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet; mit diesem Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (BFH-Beschlüsse vom VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, und vom III B 73/92, BFH/NV 1995, 1072). Entsprechendes gilt für die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zu bestimmten Entscheidungen des , BFH/NV 1995, 34).

Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) eingereichten Beschwerdebegründung kann noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der BFH in den genannten Urteilen vom VI R 52/88 (BFHE 164, 272, BStBl II 1991, 637), vom VI R 176/88 (BFHE 169, 139, BStBl II 1993, 115) sowie vom VI R 60/84 (BFHE 150, 435, BStBl II 1987, 780) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, dass Aufwendungen für die Promotion außerhalb eines Promotionsdienstverhältnisses keine Werbungskosten, sondern nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Zweifelhaft erscheint dagegen, ob das FA in der Beschwerdebegründung mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt hat, welchen tragenden abstrakten Rechtssatz das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Anerkennung der Promotionskosten als Werbungskosten enthält. Wenn überhaupt, lässt sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung entnehmen, das FG habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass Aufwendungen für die Promotion außerhalb eines Promotionsdienstverhältnisses dann Werbungskosten sein können, wenn diese Aufwendungen gleichzeitig i.S. des § 9 Abs. 1 EStG beruflich veranlasst sind und der Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dienen, weil dann ein Vorrang des Werbungskostenabzugs bestehe. Dieser Rechtssatz stimmt jedoch mit dem vom BFH in seinem Urteil vom VI R 54/95 (BFH/NV 1996, 740) aufgestellten Rechtssatz überein. Aufwendungen, die gleichzeitig und ununterscheidbar sowohl mit einer Erwerbstätigkeit als auch mit einem Promotionsvorhaben zusammenhängen, sind danach insgesamt als Werbungskosten abziehbar. Von diesem abstrakten Rechtssatz ist das FG in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgegangen. Ob das FG diesen abstrakten Rechtssatz —möglicherweise— unzutreffend ausgelegt oder unrichtig auf den Streitfall angewendet hat, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung. In der unzutreffenden Auslegung oder unrichtigen Anwendung des Rechtssatzes läge lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 451 Nr. 4
MAAAA-67221